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Judikatur | Entscheidung

5.4 LVwG-2015/25/2358-1; LVwG T; 2. Oktober 2015 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-2015/25/2358-1 | Gericht: LVwG Tirol vom 02.10.2015

Lärm durch passierende Fahrzeuge und Fußgänger auf der Gemeindestraße ist nicht der Betriebsanlage zuzurechnen.

Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft T der XY AG gemäß §§ 81 und 74 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewebebehördliche Genehmigung zur Änderung des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe in S Adresse auf Gp **/4 KG S, durch Verlängerung der Betriebszeit im Lokal von bisher 24:00 Uhr auf 2:00 Uhr.

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