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5.29 LVwG-2015/40/3077-2; LVwG T; 10. März 2016 – bearbeitete Version
Insbesondere die wiederholte Beschäftigung von Mitarbeitern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere in einem engen zeitlichen Zusammenhang, legt nahe, dass der Wille zur Einhaltung zentraler sozialrechtlicher Vorschriften, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes übertreten werden können, fehlt. Wird die gleichgültige Haltung gegenüber sozialrechtlichen Vorschriften auch durch die höheren Strafsätze im Wiederholungsfall nicht aufgegeben, so kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gastgewerbes nicht vorliegt. Drei Übertretungen nach dem AuslBG und vier nach dem ASVG sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit „schwerwiegenden Verstöße“ iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 gleichzuhalten.