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5.45 LVwG-2016/41/2637-4; LVwG T; 27. Februar 2017 – bearbeitete Version
Es ist abhängig von der Befürchtung, dass der Verurteilte die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen wird, und nicht, dass das Gewerbe „zusätzliche Möglichkeiten der Deliktsverübung“ biete, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen. Auch die Umstände, dass solche Delikte ebenso in einem anderem Zusammenhang begangen werden können, schließt keineswegs zwingend die Befürchtung aus, es könnten solche Delikte bei Ausübung des Gewerbes begangen werden. Eine Nachsicht ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht.