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5.108 LVwG-2018/22/1942-1; LVwG Tirol; 9. November 2018 – bearbeitete Version
Dem Bettwanzenproblem auf Berghütten kann nicht durch zusätzliche Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994 (etwa der Anordnung, das Gepäck außerhalb der Hütte aufzubewahren) als „Dauervorschreibungen“ begegnet werden. Richtig wäre hingegen ein am Einzelfall orientiertes Vorgehen nach § 360 Abs 4 GewO 1994. Diese Gesetzesbestimmung sieht unter den dort genannten Voraussetzungen konkrete Maßnahmen vor, um eine Gefahr hintanzuhalten, wie zB die Schließung des Betriebes. Sollte also zB ein Bettwanzenbefall vorliegen und der Betreiber nicht selbst unmittelbar darauf reagieren, könnte die Behörde bei Feststellung einer Gefahr für Menschen derartige Maßnahme (allenfalls auch unmittelbar an Ort und Stelle) setzen.