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Neu Dokument-ID: 1063134

Judikatur | Entscheidung

5.71 LVwG 30.25-2959/2017; LVwG Steiermark; 16. November 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG 30.25-2959/2017 | Gericht: LVwG Steiermark vom 16.11.2017

Beim Vorhalt einer Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung ist gemäß § 44a Z 1 VStG auch das Merkmal der Selbständigkeit nach § 1 Abs 3 GewO 1994, nämlich die Ausübung der Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr, im Spruch des Bescheids sachverhaltsmäßig zu umschreiben. Im konkreten Fall wurde einer Wohnungseigentümerin lediglich die regelmäßige und gewerbsmäßige Verwaltung des betreffenden Hauses als Tätigkeit der Immobilienverwaltung nach § 117 Abs 3 GewO, indem sie verschiedene Kosten in Rechnung gestellt habe, vorgehalten. Jedoch ist weder aus dem Umstand, dass das so genannte „Hauskonto“ auf ihren Namen lautete noch aus dem pauschalen Unkostenersatz von EUREUR 164,75 pro Monat ausreichend klar zu erkennen, dass diese Tätigkeit auch selbstständig, somit durch Übernahme eines Unternehmerrisikos, ausgeübt wurde.

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