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Judikatur | Entscheidung

5.33 LVwG-318-12/2016-R15, LVwG-414-9/2016-R15; LVwG; 1. Juli 2016 – bearb Version

GZ: LVwG-318-12/2016-R15, LVwG-414-9/2016-R15 | Gericht: LVwG Vorarlberg vom 01.07.2016

Der Zweck baugesetzlicher Abstandvorschriften liegt darin, den Schattenwurf eines Bauvorhabens auf ein benachbartes Grundstück als „negative“ Immission zu reglementieren und dahingehend zu begrenzen, dass eine (Schatten)Fläche bestimmten Ausmaßes nicht auf fremdem Grund zu liegen kommt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Schattenwurf, soweit er dieses Ausmaß unterschreitet, als ortsüblich anzusehen und von Nachbarn hinzunehmen ist. Eine zeitweise Beschattungswirkung, die nur zu bestimmten Tageszeiten und während bestimmter Jahreszeiten auftritt, ist sowohl für ein gesundes, normal empfindendes Kind als auch für einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen als zumutbar anzusehen.

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