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Judikatur | Entscheidung

5.69 LVwG 33.30-3377/2016; LVwG Steiermark; 2. November 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG 33.30-3377/2016 | Gericht: LVwG Steiermark vom 02.11.2017

Die Anzeigeverpflichtung nach § 373a Abs 4 GewO setzt voraus, dass die grenzüberschreitende Tätigkeit ein im § 94 GewO angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand hat. Daher muss einer Verfolgungshandlung nach § 44a Z 1 VStG entnommen werden können, auf die Ausübung welcher gewerblichen Tätigkeit dieser Art sich der Vorhalt der Anzeigeunterlassung stützt. Der alleinige Hinweis, dass auf der angeführten inländischen Baustelle keine Meldung über eine grenzüberschreitende Dienstleistung erfolgte, genügt somit nicht.

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