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Neu Dokument-ID: 870293

Judikatur | Entscheidung

5.37 LVwG-414-11/2016-R5; LVwG Vbg; 18. Oktober 2016 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-414-11/2016-R5 | Gericht: LVwG Vorarlberg vom 18.10.2016

Aus dem Umstand, dass eine schon mehr als 10 Jahre erfolgreich betriebene gewerbliche Tätigkeit als Versicherungsvermittler und Vermittler von Finanzdienstleistungen ua für Unternehmen vorliegt, folgt nicht, dass der Beschwerdeführer den nach § 18 Abs 1 GewO 1994 iVm § 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das angemeldete Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ erbracht hat. Ebenso wenig kann im Falle der Geschäftsführertätigkeit in Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand „der Kauf, der Verkauf und die Verwaltung von Immobilien sowie die Beteiligung an gleichartigen oder diese Tätigkeit unterstützenden Gesellschaften“ darstellt, darauf geschlossen werden, dass diese Geschäftsführertätigkeit Tätigkeiten beinhaltet, die der Umschreibung in § 1 Abs 2 Unternehmensberatungs-Verordnung entsprechen.

Diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege über seine beruflichen Tätigkeiten stellen kein – im Verfahren nach § 19 GewO 1994 (individueller Befähigungsnachweis) gefordertes – Äquivalent zu den in der Unternehmensberatungs-Verordnung vorgeschriebenen Nachweisen dar.

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