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Dokument-ID: 1064443
5.113 LVwG-414-14/2018-R1; LVwG Vorarlberg; 6. Dezember 2018 – bearbeitete Version
§ 356 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt im Gegensatz zur Z 4 leg cit nicht voraus, dass das Betriebsgrundstück bebaut ist. Da die Betriebsanlage (im Fall der Neugenehmigung) vor der Errichtung der Baulichkeiten auf dem Betriebsgrundstück zu genehmigen ist, zielt diese Kundmachungsform klar auch auf unbebaute Betriebsgrundstücke ab. In diesen Fällen ist der Anschlag auf dem Betriebsgrundstück an geeigneter Stelle, an der eine entsprechende Einsehbarkeit für Beteiligte gegeben ist, anzubringen.