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5.52 LVwG 50.25-732/2017; LVwG Steiermark; 3. April 2017 – bearbeitete Version
Unter Bauausführung iSd § 99 Abs 1 Z 3 GewO ist lediglich die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen. Insoweit § 99 Abs 1 Z 5 GewO regelt, dass der Baumeister auch zur Übernahme der „Bauführung“, die von der in § 99 Abs 1 Z 3 GewO normierten Berechtigung des Baumeisters zur Bauausführung strikt zu trennen ist, befugt ist, handelt es sich bei dieser Bestimmung bloß um eine Bekräftigung entsprechender baurechtlicher Vorschriften der Länder, die die Befugnis zur Übernahme der Bauführung in den jeweiligen Baugesetzen festzulegen haben.