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Dokument-ID: 832089
5.11 LVwG-AB-14-0572; LVwG NÖ; 20. November 2015 – bearbeitete Version
Wenn die Behörde im Bescheid die Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers binnen zwei Wochen ab Zustellung anordnet, so ist diese Frist nicht als zu kurz bemessen anzusehen, wenn in einer vorangehenden Verfahrensanordnung im Sinne des § 91 Abs 2 GewO 1994 eine Frist von 3 Monaten gewährt wird.