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Dokument-ID: 1062147
5.53 LVwG-AV-1065/001-2016; LVwG NÖ; 24. April 2017 – bearbeitete Version
Die Formulierung „nicht zu befürchten“ in § 26 Abs 1 GewO ist dahingehend zu verstehen, dass eine Nachsicht nur dann zu erteilen ist, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht.
Das bloße Verstreichen eines bestimmten und gegebenenfalls auch längeren Zeitraums seit Begehung von Straftaten führt nicht automatisch zu einer positiven Prognoseentscheidung im Sinne des § 26 Abs 1 GewO.