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Neu Dokument-ID: 1063689

Judikatur | Entscheidung

5.90 LVwG-AV-1067/001-2016; LVwG NÖ; 12. April 2018 – bearbeitete Version

GZ: VGW-021/020/427/2018 | Gericht: LVwG Wien vom 13.04.2018

Eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende Tätigkeit liegt dann vor, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Fehlt es an solchen Dienstleistungen, dann muss die Frage, ob es sich dennoch um eine konzessionspflichtige Beherbergung von Gästen handelt, an Hand der sonstigen Merkmale der zu prüfenden Tätigkeit beantwortet werden, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt.

Wenn also im konkreten Fall auch nicht die für einen Fremdenbeherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen zusätzlich angeboten und dargebracht wurden, so zeigt das Gesamtbild durch die angebotenen Zusatzleistungen (Bereitstellung von Handtüchern, Bettwäsche, WLAN; Fernsehmöglichkeit; Endreinigung), dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurden und liegt in Zusammenhang mit dem Außenauftritt des Betriebes (Internetauftritt im Rahmen des Hotellerie- und Gastgewerbes; Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele und Hervorhebung der touristischen Nutzung; Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete; Dauer der Vergabe von wenigen Tagen bis zu einer Woche) ein Fremdenbeherbergungsbetrieb gem § 111 Abs 2 Z 4 GewO vor.

Anmerkung: Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision durch VwGH 27.02.2019, Ra 2018/04/0144.

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