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Dokument-ID: 1065378
5.142 LVwG-AV-1104/001-2019; LVwG NÖ; 19. Februar 2020 – bearbeitete Version
Bei der Tätigkeit als „Betriebsleiter“ kommt es nicht alleine auf eine rein unternehmerische Tätigkeit an. Gegenstand des Verfahrens gem § 373c GewO 1994 ist die Anerkennung von tatsächlich im EU-/EWR Ausland ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der „Befähigung“, wozu bei einem reglementierten Gewerbe wie dem Baumeistergewerbe fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gehören.