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5.8 LVwG-AV-1133/001-2015; LVwG NÖ; 3. November 2015 – bearbeitete Version
§ 339 Abs 4 GewO 1994 ermöglicht eine Gewerbeanmeldung mittels Instrumenten der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie (zB via Internet oder E-Mail). Wird eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde eingebracht, ohne dass der Antragsteller eine sichere elektronische Signatur verwendet, ist sie grundsätzlich wie ein eigenhändig und ein urschriftlich unterfertigtes Anbringen zu behandeln. Wenn die Behörde Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, kann sie eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen.