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Dokument-ID: 1065065
5.133 LVwG-AV-1147/001-2018; LVwG NÖ; 21. Oktober 2019 – bearbeitete Version
Im Regelungsbereich der GewO sind nicht etwa Verkehrsvorgänge als solche zu regeln, sondern ist bei der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der „wesentlichen Beeinträchtigung“ der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 74 GewO) auf die konkreten Gegebenheiten der Betriebsanlage sowie auf die damit im örtlichen Zusammenhang vorgefundenen, den Verkehrsablauf bestimmenden Umstände (wie etwa Verkehrsaufkommen, Häufigkeit des Zufahrens von Lkws, Dauer des Abbiegevorganges in die Betriebsanlage) Bedacht zu nehmen.