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Judikatur | Entscheidung

5.73 LVwG-AV-1154/001-2017; LVwG NÖ; 21. November 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-1154/001-2017 | Gericht: LVwG NÖ vom 21.11.2011

Eine befristete Entziehung (§ 87 GewO) kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen.

In Zeiten, in denen sich der Täter nicht frei von Strafverfolgung glauben kann, kommt seinem Wohlverhalten keine oder nur geringe Bedeutung zukommt. Dies betrifft vor allem Zeiträume, in denen noch immer ein Strafverfahren oder ein sonstiges, eigene Interessen betreffendes Verfahren – so etwa – ein Verfahren über die Entziehung einer Berechtigung anhängig ist.

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