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Dokument-ID: 1063107
5.67 LVwG-AV-1198/001-2016; LVwG NÖ; 16. Oktober 2017 – bearbeitete Version
Im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist es zwar ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte, allerdings muss die Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lassen.