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Dokument-ID: 1065509
5.143 LVwG-AV-1293/001-2017; LVwG NÖ; 28. Februar 2020 – bearbeitete Version
Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.
Die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist im Genehmigungsverfahren nach der GewO nicht zu beurteilen. (…) Ein (allfälliger) Widerspruch eines Projekts zur Flächenwidmung spielt daher – anders als im baurechtlichen Bewilligungsverfahren – keine Rolle.