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5.35 LVwG-AV-145/001-2016 ua; LVwG NÖ; 22. Juli 2016 – bearbeitete Version
Eine Gemeinde kann ihre Stellung als „Nachbarin“ und somit als Partei entweder aus der Gefährdung ihres Grundeigentums oder als sonst dinglich Berechtigte oder daraus ableiten, dass Personen, die sich vorübergehend in Einrichtungen aufhalten, die von der Gemeinde betrieben werden, durch eine Betriebsanlage unzumutbar belästigt bzw in ihrer Gesundheit gefährdet sind. Als juristische Person kann sie nicht selbst in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein.
Gemäß § 355 GewO 1994 kommt der Gemeinde ein Anhörungsrecht zu. Dieses vermittelt keine Parteistellung, sondern lediglich ein Stellungnahmerecht zu den in § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1994 genannten öffentlichen Interessen.