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Neu Dokument-ID: 1064385

Judikatur | Entscheidung

5.107 LVwG-AV-322/001-2018; LVwG NÖ; 8. November 2018 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-322/001-2018 | Gericht: LVwG NÖ vom 08.11.2018

Übertretungen nach dem ASchG und nach dem ASVG sprechen aufgrund der „Art der verletzten Schutzinteressen“ für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwere“ der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen.

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