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Dokument-ID: 1064385
5.107 LVwG-AV-322/001-2018; LVwG NÖ; 8. November 2018 – bearbeitete Version
Übertretungen nach dem ASchG und nach dem ASVG sprechen aufgrund der „Art der verletzten Schutzinteressen“ für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der „Schwere“ der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen.