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5.44 LVwG-AV-4/001-2013; LVwG NÖ; 20. Februar 2017 – bearbeitete Version
Bei einem Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung bzw Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw des Inhabers der Betriebsanlage bzw des Standortes kann der neue Genehmigungswerber bzw Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten. Nachbarn haben im Verfahren beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens überhaupt vorliegen. Den Nachbarn kommt im Falle eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der normierten Voraussetzungen zu. Zwar hat die Behörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren – zusätzlich zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen – eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, allerdings kommen den Nachbarn bei dieser Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Einem Antragsteller kann durch die (rechtswidrige) Durchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens anstatt der rechtlich gebotenen Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens kein Rechtsnachteil dergestalt erwachsen, dass Nachbarn in derartigen Fällen bei Erhebung einer Beschwerde dieselben Rechte zukämen wie jenen im „ordentlichen Genehmigungsverfahren“.