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Judikatur | Entscheidung

5.30 LVwG-AV-414/001-2015; LVwG NÖ; 14. März 2016 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-414/001-2015 | Gericht: LVwG Niederösterreich vom 14.03.2016

§ 360 Abs 1 GewO 1994 lässt der Behörde keinen Raum für eine Interessenabwägung iS einer Vermeidung von Härten.

Der „contrarius actus“ iSd § 360 Abs 1 GewO 1994 ist die unverzügliche Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Erst nachdem der Gewerbeausübende oder Anlageninhaber der Verfahrensanordnung nicht nachgekommen ist, ist „erforderlichenfalls“ dieser mit Bescheid zu verpflichten.

Die Angemessenheit der mit der Verfahrensanordnung einzuräumenden Frist bestimmt sich danach, ob in dieser, der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt werden kann oder nicht.

Ergibt sich aus der Aktenlage keine Kontrolle der belangten Behörde bezüglich Einhaltung einer angeordneten Verfahrensanordnung, so liegt keine „Erforderlichkeit“ zur Verpflichtung mittels Bescheid vor.

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