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Neu Dokument-ID: 1062169

Judikatur | Entscheidung

5.55 LVwG-AV-426/001-2017; LVwG NÖ; 11. Mai 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-426/001-2017 | Gericht: LVwG NÖ vom 11.05.2017

Da mit der Ausführung von Bauten besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen im Sinne des § 9 Abs 2 GewO verbundenen sind, ist von einem dringenden Allgemeininteresse daran auszugehen, dass entsprechende Tätigkeiten nur von Personen erbracht werden, die – nachweislich – auch eine dafür ausreichende Befähigung aufweisen.

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