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Neu Dokument-ID: 1064381

Judikatur | Entscheidung

5.105 LVwG-AV-453/001-2018; LVwG NÖ; 23. Oktober 2010 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-453/001-2018 | Gericht: LVwG NÖ vom 23.10.2018

Holzbau-Meister sind zur Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauwerken, deren Hauptbaustoff Holz ist, und in diesem Rahmen auch zur Verwendung anderer Werkstoffe berechtigt; die Ausführung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) in Massivbauweise ist hingegen dem Baumeistgewerbe vorbehalten.

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