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Dokument-ID: 1064381
5.105 LVwG-AV-453/001-2018; LVwG NÖ; 23. Oktober 2010 – bearbeitete Version
Holzbau-Meister sind zur Planung, Berechnung, Leitung und Ausführung von Bauwerken, deren Hauptbaustoff Holz ist, und in diesem Rahmen auch zur Verwendung anderer Werkstoffe berechtigt; die Ausführung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) in Massivbauweise ist hingegen dem Baumeistgewerbe vorbehalten.