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Dokument-ID: 1063114
5.68 LVwG-AV-475/001-2017; LVwG NÖ; 25. Oktober 2017 – bearbeitete Version
Nachsicht darf nur aufgrund eines Antrages erteilt werden. Auch wenn am Tag der Gewerbeanmeldung ein Verfahren gemäß § 26 oder § 27 GewO anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat die Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO vorzugehen und festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung nicht vorliegen, sowie die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.