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Dokument-ID: 1063095
5.64 LVwG-AV-499/001-2015; LVwG NÖ; 2. Oktober 2017 – bearbeitete Version
Außerhalb der subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn einer Betriebsanlage im Hinblick auf die Einhaltung bloß öffentlicher Interessen, weshalb auf ein Vorbringen betreffend Raumordnung und naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht einzugehen ist.