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Neu Dokument-ID: 1064884

Judikatur | Entscheidung

5.127 LVwG-AV-546/001-2019; LVwG NÖ; 29. Mai 2019 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-546/001-2019 | Gericht: LVwG NÖ vom 29.05.2019

Der Betrieb einer Reitschule sowie das Vermieten von Reittieren sind nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft zu werten, sondern bei letzterem handelt es sich allenfalls um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO).

Als Nebengewerbe muss das Einstellen von Reitpferden (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO) in einer mit der Land- und Forstwirtschaft engen Verbundenheit und in einer wirtschaftlichen Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft bestehen.

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