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Dokument-ID: 1064533
5.121 LVwG-AV-552/001-2018; LVwG NÖ; 4. April 2019 – bearbeitete Version
Die Gewerbebehörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht (§ 26 GewO) selbstständig zu beurteilen, ohne hierbei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein; es handelt sich hierbei um einen ausschließlich von der Gewerbebehörde zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand.