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Dokument-ID: 1063669
5.84 LVwG-AV-632/001-2017; LVwG NÖ: 30. Jänner 2018 – bearbeitete Version
Die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können nicht weiter reichen als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht infrage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.