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Judikatur | Entscheidung

5.101 LVwG-AV-679/001-2018; LVwG NÖ; 20. Juli 2018 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-679/001-2018 | Gericht: LVwG NÖ vom 20.07.2018

Beeinträchtigungen der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer, die den Gehsteig benützen, und der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind Verkehrsbeeinträchtigungen iSd § 74 Abs 2 Z 4 GewO. Den Nachbarn werden dabei jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt, auch nicht im Hinblick auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 4 GewO obliegt vielmehr der (Gewerbe)-Behörde von Amts wegen.

Das Anhörungsrecht gem § 355 GewO räumt Gemeinden lediglich ein Stellungnahmerecht zu den in § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO genannten öffentlichen Interessen ein und begründet darüber hinaus keine (besondere) Parteistellung.

Anmerkung: Zurückweisung der dagegen erhobenen Revision durch VwGH 13.09.2018, LVwG-AV-679/003-2018

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