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5.36 LVwG-AV-683/001-2016; LVwG NÖ; 14. Juli 2016 – bearbeitete Version
Die subjektiven Rechte eines Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage sind in § 74 Abs 2 GewO 1994 geregelt. Die Nachbarn haben gemäß dieser Bestimmung einen Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Die Nachbareigenschaft – und somit Parteistellung – gemäß § 75 Abs 2 erster Satz GewO 1994 liegt vor, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte. Ein Eigentümer bzw sonst dinglich Berechtigter kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz lediglich im Falle des Zutreffens der im § 75 Abs 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale, somit jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen. Der „Nachbarbeschwerde“ muss bezugnehmend auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird sowie welcher Art dieses Recht ist.
Der Einwand der „Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen – die Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs 2 Z 4 GewO räumt ihnen diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte.