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Neu Dokument-ID: 1063543

Judikatur | Entscheidung

5.79 LVwG-AV-752/001-2016; LVwG NÖ; 10. Jänner 2018 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-752/001-2016 | Gericht: LVwG NÖ vom 10.01.2018

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind.

Ist eine Lärmmessung möglich, so ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektunterlagen unzulässig. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen.

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