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Dokument-ID: 1062080
5.49 LVwG-AV-756/001-2016; LVwG NÖ; 21. März 2017 – bearbeitete Version
Die Behörde hat bei der Beurteilung der Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage alleine vom beantragten Projekt – einschließlich der vom Antragsteller vorgelegten Betriebsbeschreibung – auszugehen und darf nicht auf einen allfälligen, tatsächlichen Betrieb der Anlage abstellen.