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Judikatur | Entscheidung

5.13 LVwG-AV-763/001-2014; LVwG NÖ; 4. Dezember 2015 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-763/001-2014 | Gericht: LVwG Niederösterreich vom 04.12.2015

In einem Verfahren nach § 348 GewO ist die Frage zu beantworten, ob auf eine bestimmte Tätigkeit die Bestimmungen der GewO anzuwenden sind (VwGH 28.9.2011, 2007/04/0114).

Die Frage der Gewerbsmäßigkeit eines Vereins ist nicht in einem Verfahren gem § 348 Abs 1 GewO sondern allenfalls in einem einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen, weil idR kein Zweifel besteht, dass auf die betreffende Tätigkeit des Vereins die GewO anzuwenden ist. Fraglich ist zumeist nur, ob „Ertragsabsicht“ gegeben ist.

Aus § 348 GewO lässt sich ableiten, dass der „Zweifel“, bei der Behörde, bei der die Gewerbeanmeldung erstattet wird, bestehen muss. Mangels im Gesetz vorgesehener Antragslegitimation beteiligter Personen ist das Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO nur unter den dort normierten Voraussetzungen nur von Amts wegen durchzuführen. Die Möglichkeit der Einleitung auf Antrag einer Partei ist nicht vorgesehen und dieser daher zurückzuweisen.

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