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Neu Dokument-ID: 832259

Judikatur | Entscheidung

5.10 LVwG-AV-881/001-2015; LVwG NÖ; 11. November 2015 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-881/001-2015 | Gericht: LVwG Niederösterreich vom 11.11.2015

Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 1 Z 1, letzter Halbsatz, GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist. Es ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes überhaupt nicht besteht (VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030).

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