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Dokument-ID: 1062391
5.61 LVwG-AV-896/001-2017; LVwG NÖ; 21. August 2017 – bearbeitete Version
Die Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Prokurist einer Firma, die das Gewerbe „Radio- und Videoelektroniker, verbunden mit Elektromaschinenbauer, Elektroniker und Bürokommunikationstechnik“ bzw das Gewerbe „Überlassung von Arbeitskräften“ ausübt, bescheinigt keine Betriebsleitertätigkeit in einem facheinschlägigen Gewerbebetrieb, nämlich Elektrotechnikbetrieb.