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Judikatur | Entscheidung

5.47 LVwG-AV-962/001-2016; LVwG NÖ; 7. März 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-AV-962/001-2016 | Gericht: LVwG NÖ vom 07.03.2017

Ein Verlust der Parteistellung als Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 kann im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung in Verbindung mit dem Unterlassen der Erhebung von Einwendungen eintreten.

Eine zulässige Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG liegt dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 leg cit auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt sein.

Bloße Minderungen des Verkehrswerts des Eigentums stellen keine Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 dar. Sieht ein Nachbar sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht, so bedarf es eines konkreten Vorbringens.

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