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5.38 LVwG-AV-975/001-2016; LVwG NÖ; 25. Oktober 2016 – bearbeitete Version
§ 13 Abs 3 GewO 1994 verpflichtet die Behörde, Rechtsträger von der Gewerbeausübung auszuschließen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Auch wenn eine allfällige Gewerbeanmeldung trotz Vorliegens eines Gewerbeausschlussgrundes zur Kenntnis genommen wurde, entfaltet diese keine Rechtswirkungen für spätere Gewerbeanmeldungen dahingehend, dass die Behörde diesen Gewerbeausschlussgrund nicht mehr aufgreifen dürfte.