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Neu Dokument-ID: 1065377

Judikatur | Entscheidung

5.141 LVwG-S-1066/001-2019; LVwG NÖ; 19. Februar 2020 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-S-1066/001-2019 | Gericht: LVwG NÖ vom 19.02.2020

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO muss, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage in § 74 Abs 2 GewO genannte Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.

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