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5.18 LVwG-S-1411/001-2015; LVwG NÖ; 5. Jänner 2016 – bearbeitete Version
Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (iSd § 1 Abs 4 GewO) in Form von Ankündigungen bedarf der Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden „Ankündigungen“ im Spruch des Straferkenntnisses, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt.
Beim „Anbieten“ kommt es auf den zu prüfende objektiven Wortlaut und nicht auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand gem § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO ist erfüllt, wenn eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung geeignet ist, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfalte wird.