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Neu Dokument-ID: 1063180

Judikatur | Entscheidung

5.72 LVwG-S-222/001-2017; LVwG NÖ, 20. November 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-S-222/001-2017 | Gericht: LVwG NÖ vom 30.11.2017

Das bloße Offenhalten einer Schrankenanlage zu einem Parkplatz ist – ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie zB eine Lärmemissionen hervorrufende Benützung dieses Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge – nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen hervorzurufen.

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