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Dokument-ID: 1063180
5.72 LVwG-S-222/001-2017; LVwG NÖ, 20. November 2017 – bearbeitete Version
Das bloße Offenhalten einer Schrankenanlage zu einem Parkplatz ist – ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie zB eine Lärmemissionen hervorrufende Benützung dieses Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge – nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen hervorzurufen.