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Dokument-ID: 1062268
5.58 LVwG-S-2556/001-2016; LVwG NÖ; 20. Juni 2017 – bearbeitete Version
Wie schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs 4 GewO deutlich, wird durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers nur „der Gewerbetreibende“ durch die Bestellung eines Filialgeschäftsführers von seiner Verantwortung für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften befreit. Ein allenfalls bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist von der Regelung nicht erfasst.