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Dokument-ID: 907979
5.43 LVwG-S-2883/001-2015; LVwG NÖ; 12. Januar 2017 – bearbeitete Version
Bei Überschreitung des Umfanges der Gewerbeberechtigung, wie beispielsweise die Verabreichung nicht angeführter Speisen, kommt es zu einer Bestrafung wegen unbefugter Gewerbeausübung, eine Änderung der Betriebsart wird jedoch nicht bestraft. Zum Vorliegen einer der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeit reicht es bereits aus, wenn die Zimmervermietung samt Zurverfügungstellung von Handtüchern sowie Reinigung des Gang-WCs und der Duschen erfolgt.