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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.3 Missbräuchliche Verwendung von Gütesiegeln etc

Gem § 367 Z 3 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist, wer

  • entgegen § 21 Abs 4 GewO die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder
  • bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gem § 21 Abs 4 GewO zuwiderhandelt.

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