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Dokument-ID: 861615
10.2.3 Missbräuchliche Verwendung von Gütesiegeln etc
Gem § 367 Z 3 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist, wer
- entgegen § 21 Abs 4 GewO die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder
- bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gem § 21 Abs 4 GewO zuwiderhandelt.