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Neu Dokument-ID: 471620

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.3 Mündliche Verhandlung

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

Hinweis:

Im allgemeinen Verwaltungsverfahren besteht keine generelle Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung; ob eine Verhandlung durchgeführt wird, liegt gem § 39 Abs 2 AVG vielmehr im behördlichen Ermessen.

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