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Dokument-ID: 1046573
2.2.6 Pfandleiher
Vorbehaltsbereich und Verkaufsberechtigung
Gem § 155 Abs 1 GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher für die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen (siehe dazu § 158 GewO) berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.