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Judikatur | Entscheidung

1.88 Ra 2014/04/0037; VwGH; 12. September 2016 – bearbeitete Version

GZ: Ra 2014/04/0037 | Gericht: VwGH vom 12.09.2016

Die Änderungen eines Projektes, die nicht geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen, sind im Zuge des Genehmigungsverfahrens als nicht wesentliche Antragsänderung zulässig.

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