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1.80 Ra 2015/04/0053; VwGH; 18. Mai. 2016 – bearbeitete Version
Lärmtechnische Berechnungen dürfen nur ausnahmsweise eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt ersetzen. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles muss auf sachverständiger Grundlage schlüssig dargelegt werden. Dieses Erfordernis wird nicht durch die bloße Behauptung eines Amtssachverständigen erfüllt, dass eine Messung dasselbe Ergebnis wie die Berechnung liefern werde: Das Übereinstimmen der Ergebnisse bildet keinen Ausnahmefall, der die Unterlassung einer Messung rechtfertigen würde.
In der Regel sind Messungen am entscheidenden Immissionspunkt vorzunehmen. Das Ergebnis lärmtechnischer Berechnungen, dass keine Änderung der Bestandsituation zu erwarten ist, begründet keine Ausnahme von diesem Grundsatz: Eine solche Ausnahme anzunehmen würde das Erfordernis von Messungen überhaupt auf Fälle beschränken, in denen Berechnungen oder Schätzungen eine Überschreitung der aktuellen Situation ergeben.