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Dokument-ID: 832127
1.77 Ra 2015/04/0089; VwGH; 11. November 2015 – bearbeitete Version
Eine Auflage ändert dann die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der genehmigten zu verrichtenden Tätigkeiten – eingreift. Zur Frage, ob sich nachträgliche Auflagen auf das Wesen der Betriebsanlage auswirken, sind entsprechende Feststellungen zu treffen.
Bei der Beurteilung von Belästigungen gemäß § 77 Abs 2 GewO 1994 kommt es nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn an, sondern es ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab vorgegeben.